Gesetzliche Grundlagen in der Schweiz

In der Schweiz regelt die Bauarbeitenverordnung (BauAV) den Schutz vor Absturz auf Baustellen. Ab einer Absturzhöhe von 2 Metern sind kollektive Schutzmassnahmen vorgeschrieben – dazu gehören Geländer, Abschrankungen und eben Sicherheitsnetze. Die SUVA als zuständige Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften und kann bei Verstössen Baustellen stilllegen.

Sicherheitsnetze kommen immer dann zum Einsatz, wenn feste Geländer oder Abschrankungen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig sind – etwa bei Dacharbeiten, Brückenbauten oder Hallenkonstruktionen.

Personenauffangnetze: Der Schutz von unten

Personenauffangnetze (Typ S gemäss EN 1263-1) werden unterhalb der Arbeitsebene montiert. Sie fangen stürzende Personen sicher auf und begrenzen die Fallhöhe. Diese Netze werden häufig bei Dachstuhlarbeiten, im Hallenbau und bei Sanierungen eingesetzt.
Wichtig: Die maximale Fallhöhe in ein Auffangnetz darf 6 Meter nicht überschreiten. Die Durchbiegung des Netzes muss ausreichend Bodenfreiheit gewährleisten. Die korrekte Montage erfordert Fachwissen und Erfahrung.

Seitenschutznetze: Schutz an Kanten und Öffnungen

Seitenschutznetze werden vertikal an Absturzkanten, Fassaden oder Gebäudeöffnungen montiert. Sie verhindern, dass Personen oder Material über die Kante fallen. Im Gegensatz zu Personenauffangnetzen dienen sie als passiver Schutz an der Absturzkante selbst.

Wann genau sind Netze Pflicht?

Die BauAV und die SUVA-Richtlinien unterscheiden zwischen verschiedenen Szenarien:
Pflicht besteht insbesondere bei:

  • Dacharbeiten ab 2 Metern Absturzhöhe ohne feste Absturzsicherung
  • Montagearbeiten an Stahlkonstruktionen und Hallendächern
  • Arbeiten an Brücken und Viadukten mit offenen Absturzkanten
  • Sanierungsarbeiten, bei denen bestehende Geländer entfernt werden müssen

PHabseiling: Ihr Spezialist für Sicherheitsnetze

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